Der Kodex des Hammurapi

Ein Monument früher Rechtsgeschichte

Das an­ti­ke Ba­by­lon spielt ei­ne gro­ße Rol­le in der abend­län­di­schen Er­zähl­tra­di­ti­on. Und es kann mit Fug und Recht als Wie­ge un­se­rer Kul­tur be­zeich­net wer­den: Je mehr Er­geb­nis­se die Ar­chäo­lo­gen und Phi­lo­lo­gen zu­ta­ge för­dern, des­to of­fen­sicht­li­cher wird dies. Das gilt in ganz be­son­de­rem Maß für (na­tur)wis­sen­schaft­li­che Er­run­gen­schaf­ten. Gleich­gül­tig, ob man et­wa auf Ma­the­ma­tik, Geo­me­trie oder As­tro­no­mie schaut: Zen­tra­le An­sät­ze las­sen sich im­mer wie­der in Ba­by­lo­ni­en ent­de­cken.

Der fran­zö­si­sche Ar­chäo­lo­ge Jac­ques de Mor­gan trau­te sei­nen Au­gen kaum, als er im Win­ter 1901/02 auf der Akro­po­lis der Stadt Su­sa in Süd­west­i­ran den Spa­ten an­setz­te. Er wä­re nicht über­rascht ge­we­sen, wenn er in der ur­al­ten Haupt­stadt des Rei­ches El­am, des Nach­barn und Erz­ri­va­len Ba­by­lons, elami­sche Pa­läs­te und Tem­pel, elami­sche Sta­tu­en und Ge­fä­ße der Er­de ent­ris­sen hät­te. Doch nun das: ei­ne ba­by­lo­ni­sche Land­schen­kungs­ur­kun­de nach der an­de­ren, je­weils auf gro­ßen, mit Re­li­efs ver­zier­ten Ste­len (ba­by­lo­nisch ku­dur­ru) nie­der­ge­legt; ei­ne Ste­le, die den le­gen­dä­ren Kö­nig Naram-​Sin von Ak­kad zeigt, wie er mit sei­nen Man­nen ge­gen Zip­fel­müt­zen tra­gen­de Lullubä­er kämpft; Sta­tu­en me­so­po­tami­scher Kö­ni­ge; schließ­lich drei Bruch­stü­cke ei­ner ge­wal­ti­gen, schwar­zen Ba­salts­te­le, die zu­sam­men­ge­setzt ein 2,25 Me­ter ho­hes Mo­nu­ment er­ga­ben! Die Spit­ze die­ses Mo­nu­ments war von ei­nem Re­li­ef be­krönt, wäh­rend der ge­sam­te Un­ter­teil über und über mit ba­by­lo­ni­scher Keil­schrift be­deckt war, die nicht wie üb­lich von links nach rechts zu le­sen war, son­dern in al­ter­tüm­li­cher Wei­se wie Chi­ne­sisch von oben nach un­ten.

Das Rät­sel, wie all das nach El­am ge­langt war, lös­te sich, als man die quer über die Naram-​Sin-​Ste­le ge­mei­ßel­te Kei­l­in­schrift über­setz­te. Im 12. Jahr­hun­dert v.Chr. hat­te der elami­sche Kö­nig Schutruk-​Nah­h­un­te mit sei­nem Kriegs­heer Ba­by­lo­ni­en über­rollt und der Jahr­hun­der­te re­gie­ren­den Kas­si­ten­dy­nas­tie den To­des­stoß ver­setzt. Bei der Heim­kehr dürf­te man­cher elami­sche Sol­dat ge­hö­rig ge­schwitzt und ge­flucht ha­ben. Denn Schutruk-​Nah­h­un­te ließ al­les, was nicht niet-​ und nagelfest war – und sei es auch ton­nen­schwer –, aus ba­by­lo­ni­schen Pa­läs­ten, Tem­peln und Markt­plät­zen mit­ge­hen und in sei­nem hei­mat­li­chen Pa­last in Su­sa auf­stel­len, nach­dem er es zum Teil mit ei­ge­nen, ihn selbst rüh­men­den In­schrif­ten ver­se­hen hat­te.

Je­des der ba­by­lo­ni­schen Fund­stü­cke auf frem­dem Bo­den war hoch interessant, die Ba­salts­te­le je­doch war ei­ne Sen­sa­ti­on. Denn der Keil­schrift­text of­fen­bar­te sich dem keil­schrift­kun­di­gen Be­ar­bei­ter, Pa­ter Vin­cent Scheil, Pro­fes­sor an der Éco­le pra­tique des Hautes Étu­des in Pa­ris, als der bis da­hin mit Ab­stand äl­tes­te be­kann­te Ge­set­zes­text der Welt und ei­ner der um­fang­reichs­ten der An­ti­ke: der Ko­dex Ham­mu­ra­pi.

Nach der Ent­de­ckung des Ko­dex brü­te­te Scheil Tag und Nacht über der Edi­ti­on. Be­reits 1902 er­schien aus sei­ner Fe­der der vier­te Band der „Mémoi­res de la Déléga­ti­on en Per­se“, der of­fi­zi­el­len Pu­bli­ka­ti­ons­rei­he der fran­zö­si­schen Aus­gra­bun­gen in Per­si­en, in dem er auf 151 Sei­ten ei­ne Tran­skrip­ti­on und fran­zö­si­sche Über­set­zung des Tex­tes vor­leg­te. Die Ein­lei­tung lässt uns an der Be­geis­te­rung Scheils teil­ha­ben: „Seit­dem das Zeit­al­ter der Aus­gra­bun­gen er­öff­net wor­den ist, ist we­der in Ägyp­ten noch in As­sy­ri­en noch in Ba­by­lo­ni­en, um nur die wich­tigs­ten For­schungs­fel­der zu nen­nen, ein auf­grund sei­ner mo­ra­li­schen Trag­wei­te und sei­nes um­fas­sen­den In­halts be­deut­sa­me­res Do­ku­ment ans Licht be­för­dert wor­den als der Ko­dex der Ge­set­ze des Ham­mu­ra­bi … Oh­ne Zö­gern kön­nen wir sa­gen, dass der Ko­dex Ham­mu­ra­bi ei­nes der wich­tigs­ten Mo­nu­men­te ist, nicht nur für die Ge­schich­te der Völ­ker im Ori­ent, son­dern auch für die Uni­ver­sal­ge­schich­te.“ Die Ver­öf­f­ent­li­chung zog schnell ei­ne Flut rechts­his­to­ri­scher Stu­di­en nach sich. Auch die Er­for­schung der ba­by­lo­ni­schen Spra­che wur­de auf ei­ne neue Grund­la­ge ge­stellt, denn von nun an sah die Al­to­ri­en­ta­lis­tik die Spra­che des Ko­dex Ham­mu­ra­pi als nor­ma­tiv für die Gram­ma­tik des Ba­by­lo­ni­schen an…

Welchem Zweck diente der Kodex?

Immer wieder haben der Kodex Hammurapi und die anderen altorientalischen Gesetzessammlungen in der Forschung drei miteinander zusammenhängenden Fragen aufgeworfen: Wie sind die Gesetze entstanden? Zu welchem Zweck wurden sie verfasst und aufgeschrieben? Wurden sie in der Praxis auch angewandt?

Die erste Frage hat man oft dahin gehend beantwortet, dass ursprünglich richterliche Einzelentscheidungen verallgemeinert in den Gesetzestext eingegangen seien. Allerdings läs sich auch beobachten, dass der Kodex Hammurapi Gesetze fast wortwörtlich aus der vorrangehenden Tradition der Kodizes übernimmt.

Einige Forscher haben in den Kodizes nur Propaganda der Könige gesehen, die sich als Hüter des Rechts hätten zeigen wollen. Dies wollten sie daraus schließen, dass die Kodizes nicht das gesamte Gebiet des Rechts, wie wir es aus der Praxis kennen, aufzeichneten und dass sie in rechtspraktischen Texten nie erwähnt sind. Jedoch schließt die propagandistische Wirkung der Kodizes die Absicht, tatsächlich geltendes Recht zu stiften, nicht aus. Die Beobachtung, dass wir Gesetzeskodizes immer von Herrschern kennen, die zuvor ein größeres Reichsgebiet unter ihrem Zepter vereint hatten, lässt viel mehr vermuten, dass die schriftlich veröffentlichten Gesetze der Absicht dienten, die vielen lokalen Gewohnheitsrechte in den strittigen Punkten zu vereinheitlichen. Dagegen wurde der Großteil des Gewohnheitsrechts nur mündlich überliefert und nie aufgeschrieben. Auch die Sprache der Gesetze weist auf die Absicht des Gesetzgebers hin, effektives Recht zu schaffen; denn im Unterschied zum Prolog und Epilog des Kodex Hammurapi, die in einer literarischen Sprache abgefasst sind, sind die Gesetze selbst im üblichen, in der Verwaltung verwandten Schriftbabylonisch gehalten, wie wir es auch in Briefen, Rechts- und Verwaltungsurkunden finden. Bei einem rein propagandistischen Text wäre dies schwer erklärbar.

Schließlich ist es zwar richtig, dass bisher kein einziger Text gefunden wurde, in dem eine richterliche Entscheidung mit Paragraph xy des Kodex Hammurapi begründet wurde. Doch gibt es aus Babylonien und Assyrien verschiedentlich Hinweise auf nicht näher bezeichnete „Stelen“ (narum), die für Rechtsfragen konsultiert wurden. Wir gehen kaum fehl in der Annahme, dass das Monument Hammurapis eine dieser Stelen gewesen ist. So dürfen wir davon ausgehen, dass der Kodex Hammurapi und die anderen babylonischen und sumerischen Gesetze tatsächlich großartige Beispiele für das Recht im Alten Orient sind.

Verfasst von Prof. Dr. Michael Streck.
Der Artikel erschien in der Ausgabe Juli 2008 40. Jahrgang 7/2008 der historischen Fachzeitschrift DAMALS

Quelle: Qolo

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