Satzung

A. ALLGEMEINES

§ l Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Assyrischer Mesopotamien Verein“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen und besitzt den Zusatz „e.V.“. Seinen Sitz hat er in Augsburg.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Pflege der assyrischen Kultur und die Förderung der assyrischen (syrischen) Sprache.

Der Verein versucht seinen Mitgliedern und Landsleuten im sozialen Bereich nützlich zu sein und ihnen Möglichkeiten zu schaffen zusammen zukommen und sich kennen zu lernen.

Dieses wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  1. Vorbereitung von Sprachkurse für die Erlernung der assyrischen (syr.) Sprache und Durchführung der staatlich aner­kannten Muttersprache für Schüler;
  2. Verbreitung von assyrischer Literatur;
  3. Durchführung von Sprachkurse, um die sprachlichen Barrieren in der deutschen Sprache abzubauen;
  4. Durchführung von Informationsveranstaltungen;
  5. Schaffung von Kontaktmöglichkeiten zwischen Mitgliedern und deutschen Mitbürgern zur Förderung der Integration;
  6. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, die ähnliche Zwecke verfolgen oder unseren oben genannten Zweck tolerieren;
  7. Schaffung von Möglichkeiten, sich sportlich zu betätigen;
  8. Unterstützung und Förderung von Mitgliedern und anderen Migranten in der beruflichen, sozialen und gesellschaftlichen Integration;
  9. Eintreten für Toleranz der unterschiedlichen Kulturen und Religionen und Förderung des interkulturellen Dialogs und Völkerverständigung;
  10. Förderung der interkulturellen Kultur- und Bildungsarbeit;

§ 2a Vertretung des Vereins

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden oder dem Schriftführer vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

B. ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person ab dem 18. Lebensjahr werden, die den Vereinszweck anerkennt. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf, die Anschrift und den Eintrittsgrund des Antragstellers enthalten. Dem Antragsteller ist eine Satzung auszuhändigen.

Gegen den schriftlichen ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung schriftliche Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die dann über die Aufnahme endgültig entscheidet.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Mitgliedern verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste sowie durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung mit Begründung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden, sofern er nicht auf einem wichtigen Grund gestützt ist.

Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge (Umlagen oder Ordnungsgelder) unterlässt.

Die Streichung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Dem aus der Mitgliederliste gestrichenen Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, bei der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einzulegen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Antrag auf Ausschließung, den der Vorstand stellen kann, ist dem Betroffenen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

C. DIE ORGANE DES VEREINS

§ 7 Bestehende Organe; Bildung neuer Organe

Derzeit bestehende Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Aufsichtsrat

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Kann ein Mitglied an einer Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, so soll er dem Vorstand über die Gründe der Verhinderung Auskunft erteilen.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands. Erteilung oder Verweigerung der Entlastung;
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresmitgliedsbeitrags;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der sonstigen Organmitglieder;
  4. Festsetzung der Dauer der Geschäftsführung des Vorstandes (Wahlperiode);
  5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins;
  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, die Aberkennung ist nur bei einem schuldhaft schwerwiegenden Verstoß gegen den Vereinszweck zulässig;
  7. als Berufungsinstanz Entscheidung über die Aufnahme eines Bewerbers gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstands und die endgültige Entscheidung über die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste;
  8. Ausschließung eines Mitglieds;

Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen.

§ 9 Die Einberufung der Mitgliederversammlung; Ergänzung der Tagesordnung

Einberufungsorgan ist der Vorstand. Er muss die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Die Tagesordnungspunkte setzt der Vorstand fest.

Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 10 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine dreiköpfige Versammlungsleitung, die ihrerseits Protokollführer bestimmt. Bei Wahlen, die frei, geheim und unabhängig durchgeführt werden müssen, kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der anderen Abstimmungen bestimmt die Versammlungsleitung. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen, wenn es diese beantragen. Die Entscheidung zur Teilnahme kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ändern.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen; zur Änderung des Zwecks eine solche von drei Viertel erforderlich.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den jeweiligen Versammlungsleitern und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dem Mitglied muss das Protokoll vorgelesen werden, wenn es dies beantragt.

§ 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

Jedes Jahr muss mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:

  1. wenn es der Vorstand beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch das oberste Vereinsorgan zu unterbreiten;
  2. wenn es der Aufsichtsrat für notwendig hält;
  3. wenn die Berufung von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe von Zweck, und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 7, 8, 9 entsprechend.

§ 12 Der Gesamtvorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen, die eine Vereinsmitgliedschaft von mindestens einem Jahr haben.

Mitglieder des Vorstands sind:

  • der 1. Vorsitzende
  • der 2. Vorsitzende
  • der Schriftführer
  • der Kassenverwalter
  • die Leiter von Außen-, Innen- und Kulturabteilung.

Die Mitglieder des Vorstands werden direkt von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Organmitglied ist einzeln zu wählen und bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Neben diesen Mitgliedern des Vorstands treten Vertreter der Sportabteilung, des Webteams, der Frauen- und Jugendgruppe dem Gesamtvorstand bei. Diese sind wie Vorstandsmitglieder zu behandeln.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, den Ersatz-mitglied aus dem Gesamtvorstand für die Besetzung des Amts des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung einzusetzen.

Einem Vorstandsmitglied können höchstens zwei Ämter verliehen werden.

§ 12a Jugendgruppe

Der Verein hat eine Jugendgruppe, die sich für Belange der Jugendlichen einsetzt. Aufgrund der ihr verliehenen Autonomie kann sie sich im Rahmen der Vereinssatzung organisieren; näheres darüber ist in der Jugendordnung geregelt.

§ 13 Aufgaben des Gesamtvorstand

Dem Gesamtvorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte für die Dauer der Wahlperiode, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Er hat alle die Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, evtl. ihre Ergänzung;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist;
  4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  5. Aufstellung eines Haushaltplans für jedes Geschäftsjahr; Erstellung eines Jahresberichts;
  6. Beschlussfassung über Aufnahme sowie Streichung von Mitgliedern;

Der Vorstand tritt monatlich mindestens einmal zusammen, Erforderlicherweise mehrmals. Jedes Vorstandsmitglied leitet das ihm zugewiesene Ressort eigenverantwortlich.

§ 14 Beschlussfassung des Gesamtvorstands

Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Gesamtvorstands ist nicht erforderlich.

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden.

Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. In den Sitzungen gefasste Beschlüsse sind in ein Protokollbuch und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 15 Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich aus zwei Mitgliedern zusammen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Er überprüft die satzungsgemäße Tätigkeit und die Buchführung des Vorstands. Ihm dürfen deshalb Vorstandsmitglieder nicht angehören.

Am Ende seiner Amtsperiode hat er der Mitgliederversammlung über diese Überprüfung Bericht zu erstatten.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind berechtigt, bei allen Vorstandssitzungen anwesend zu sein. Sie haben aber kein Stimmrecht.

Ihm obliegt die Beschlussfassung, dem Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung anzuordnen, wenn es dazu Anlass gibt.

D. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

§ 16 Auflösung des Vereins und Liquidation

Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit aller Vereinsmitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Zentralverband der Assyrischen Vereinigungen in Deutschland und europäischen Sektionen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat..

§ 17 Einnahmequellen des Vereins

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Beiträgen, den Spenden privater und öffent-licher Einrichtungen, sowie den Einnahmen, die aus den Tätigkeiten des Vereins entstehen.

§ 18 Vereinslokal

Um den Vereinszweck zu verwirklichen, können Grundstücke bzw. Lokale erworben oder gemietet werden.

Glücksspiele sind im Vereinslokal nicht gestattet.

Augsburg, 07. August 1978
Eingetragen am 22. September 1978
beim Amtsgericht Augsburg VR-948

geändert und beschlossen auf der Mitgliedervollversammlung am 05.03.2017 in Augsburg.

Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderungen vom 05.03.2017 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither eingetragenen Änderungen überein.