Pressemitteilung

Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsrecht

Das Bundeministerium des Innern hat im Bundesanzeiger vom 18.02.2014 die zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen veröffentlicht. Damit ist die Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz durch die Nummer 44 a NamÄndVwV ergänzt worden.

Danach kann ein aufgezwungener Familien – oder Vorname geändert und der urspüngliche Name wiederhergestellt werden, wenn der getragene Name für den Betroffenen sowie für seine Abkömmlinge Ausdruck von Verfolgung und Unterdrückung darstellt.

In den letzten zwei Jahrzehnten haben zahlreiche Assyrer zum Teil vergeblich versucht, die ihnen aufgezwungenen türkischen Familiennamen abzulegen und ihre ursprünglichen christlichen bzw. assyrischen Familiennamen zurück zu erhalten.

Die Verleihung türkischer Familiennamen an alle in der Türkei lebenden Menschen war bereits am 01. August 1916 – noch während der andauernden Völkermorde an Armeniern und Assyrern zwischen 1915 und 1918 – durch die jungtürkische Partei „Komitee für Einheit und Fortschritt (türkisch : İttihat ve Terakki Cemiyet)” beschlossen und zum Teil sogar umgesetzt worden. Durch die Republik Türkei wurde der Beschluss der Partei „Komitee für Einheit und Fortschritt (türkisch : İttihat ve Terakki Cemiyet) von 1916 im Gesetz Nr. 2525 vom 02.01.1935 gesetzlich verankert. Danach hatte die Annahme eines Familiennamens – soweit noch nicht geschehen – bis zum 2. Juli 1936 zu erfolgen. War dies nicht der Fall, so wurde der Name vom Vali, Kaymakam oder von diesen dazu berechtigten Personen vergeben. Unmittelbar nach Erlass dieses Gesetzes wurden Namenslisten mit türkischen Familiennamen in Dörfer und Regionen von Assyrern gebracht. Die Vergabe erfolgte, indem alle Männer zum Dorfvorsteher gerufen und ihnen Familiennamen aus der Liste vergeben wurden. Personen, die sich weigerten, wurde angedroht, hohe Geldstrafen zu zahlen oder sie wurden durch Prügelstrafen gefügig gemacht.

In historischen Quellen heißt es hierzu: „Die Sache geht ganz bürokratisch vor sich: Eingabe, Genehmigung, Namensveränderung, Beschneidung.“ „Vom Schwarzen Meer bis nach Syrien ist der Christenname ausgelöscht, die Kirchen geschlossen, die Schulen entleert, die Priester und Prediger getötet oder verschickt. Von wenigen Lavantestädten abgesehen, ist ganz Anatolien islamisiert. Die christlichen Namen in den Registern ausgelöscht und durch mohammedanische ersetzt “(Lepsius, Deutschland und Armenien 1914 – 1918, S. XXXVI, XXXVII).

Vor diesem historischen Hintergrund begrüßt der Zentralverband der Assyrischen Vereinigung in Deutschland e.V. die Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsrecht durch die Bundesregierung.

Mit dieser Gesetzesänderung erhofft sich der ZAVD, dass sich der seit Jahren entstandene Wirrwarr bei Behörden- und Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit der Namensänderung assyrischer Mitbürger löst und den Betroffenen keine weiteren bürokratischen und juristischen Hemmnisse in den Weg gestellt werden.

Der ZAVD appelliert an alle Assyrer, von der Möglichkeit der Namensänderung zur Erlangung ihrer ursprünglichen assyrischen Familiennamen Gebrauch zu machen.

Gleichzeitig bietet der ZAVD allen Assyrern bei Fragen im Zusammenhang mit der Namensänderung, seine Hilfe an.

Zentralverband der assyrischen Vereinigungen in Deutschland e.V.

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